§ 39 – Kennzeichnung
(1) Schweine sind vom Tierhalter im Ursprungsbetrieb spätestens mit dem Absetzen nach Maßgabe des Absatzes 3 mit einer ihm von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle zugeteilten offenen Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. (2) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksichtigung des voraussichtlichen jährlichen Bedarfs zugeteilt. (3) Die Ohrmarke muss so beschaffen sein, dass sie nur einmal verwendbar ist, normal normal auf der Vorderseite in deutlich lesbarer schwarzer Schrift auf weißem Grund mindestens folgende Angaben (Ohrmarkennummer) enthalten: a) „DE“ (für Deutschland), normal normal b) das für den Sitz des Betriebes geltende amtliche Kraftfahrzeugkennzeichen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt und normal normal c) die letzten sieben Zeichen der Registriernummer nach § 26 Absatz 2 Satz 2. normal normal normal alpha normal normal normal arabic Bei der Größe der Ohrmarke ist die Ohrgröße der zu kennzeichnenden Tiere zu berücksichtigen. (4) Schweine, die aus einem Drittland eingeführt werden, sind spätestens bei dem Einstellen in den Betrieb entsprechend Absatz 1 zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für Schweine, die unter Einhaltung der Bestimmungen des § 33 Absatz 1 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden. (5) Bei Schweinen, die aus einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, steht deren Kennzeichnung nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates der Kennzeichnung nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, gleich. (6) Verliert ein Schwein seine Ohrmarke oder sein Kennzeichen nach Absatz 5 oder ist die Ohrmarkennummer oder das Kennzeichen nach Absatz 5 unlesbar geworden, so hat der Tierhalter das Tier unverzüglich erneut mit einer ihm für seinen Betrieb zugeteilten offenen Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für Schweine in Endmastbetrieben, die unmittelbar zur Abgabe an eine Schlachtstätte bestimmt sind und normal normal nach Anhang III Abschnitt I Kapitel IV Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 so gekennzeichnet sind, dass ihr Herkunftsbetrieb unmittelbar identifiziert werden kann. normal normal normal arabic (7) Nach dem Tod eines Schweines darf der Tierhalter die Ohrmarke nicht ohne Genehmigung der zuständigen Behörde vom Tierkörper entfernen oder entfernen lassen. Satz 1 gilt nicht im Falle der Schlachtung eines Schweines.
Kurz erklärt
- Schweine müssen vom Tierhalter mit einer speziellen Ohrmarke gekennzeichnet werden, spätestens beim Absetzen.
- Die Ohrmarken werden auf Antrag von der zuständigen Behörde bereitgestellt und müssen bestimmte Informationen enthalten.
- Ohrmarken sind nur einmal verwendbar und müssen gut lesbar sein.
- Schweine aus Drittstaaten müssen ebenfalls gekennzeichnet werden, es sei denn, sie werden direkt zur Schlachtung gebracht.
- Bei Verlust der Ohrmarke muss das Tier sofort erneut gekennzeichnet werden, außer es ist für die Schlachtung bestimmt.